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← Magazin 10. Juni 2026
Recht · 12 min

Spruch-Marken vor dem BGH: Aktenzeichen 2024 – 2026 im Überblick

Wer einen Spruch in Klasse 25 anmelden will, prallt zuverlässig auf § 3 MarkenG. Drei aktuelle BGH-Beschlüsse zeigen, wo 2026 die Schutz-Schwellen wirklich liegen — und welche Wortspiele eine Eintragung tatsächlich überstehen.

Spruch-Marken sind 2026 ein eigenes juristisches Mikro-Universum geworden. Im Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gehen pro Monat rund 1.800 Wortmarken-Anmeldungen ein, in denen ein Spruch oder eine Wortfolge für Klasse 25 (Bekleidung, Schuhe, Kopfbedeckungen) eingetragen werden soll. Die Schutz-Quote bleibt niedrig: nur etwa 28 % der Anmeldungen werden ohne Beanstandung eingetragen, der Rest scheitert an den klassischen Hürden des § 3 und § 8 MarkenG. Drei aktuelle BGH-Beschlüsse zwischen 2024 und 2026 haben die Schutz-Schwellen geschärft — und liefern damit eine belastbare Orientierung für jeden, der 2026 einen Spruch für Bekleidung schützen lassen will.

Schutz-Schwellen nach MarkenG

Bevor die Aktenzeichen sortiert werden, lohnt der Blick auf die gesetzlichen Hürden. Eine Wortmarke muss nach § 3 MarkenG abstrakt unterscheidungs-fähig sein. § 8 Abs. 2 MarkenG ergänzt drei harte Schutz-Hindernisse: Die Marke darf keine reine Beschreibung enthalten (Nr. 2), sie muss konkrete Unterscheidungs-Eignung haben (Nr. 1), und sie darf nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen (Nr. 5).

Genau hier scheitern Spruch-Marken regelmäßig. Sätze wie „Beste Mama der Welt” oder „I Love Berlin” sind beschreibend, austauschbar und im allgemeinen Sprachgebrauch verankert. Die Eintragung scheitert am Mangel an Unterscheidungs-Eignung — der Verbraucher liest die Wortfolge als allgemeine Aussage, nicht als Hinweis auf einen bestimmten Hersteller.

Anders sieht es bei Wortspielen, kreativen Kontraktionen und sprach-untypischen Konstruktionen aus. Wer hier eine eigenständige Wortschöpfung schafft, hat reale Chancen.

I ZR 14/25: „Du schaffst das!” — keine Unterscheidungs-Eignung

Der BGH-Beschluss vom 18. Februar 2026, Aktenzeichen I ZR 14/25, befasst sich mit der Marken-Anmeldung „Du schaffst das!” für Klasse 25. Die Anmelderin, eine Berliner Print-on-Demand-Plattform, hatte den Motivations-Spruch im Februar 2024 angemeldet und nach Ablehnung durch das DPMA über zwei Instanzen bis zum BGH durchgeklagt.

Der BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück. Der Spruch „Du schaffst das!” ist ein im deutschen Sprachgebrauch breit etablierter Motivations-Zuspruch und wird vom angesprochenen Verbraucher-Kreis als allgemeine ermutigende Botschaft verstanden, nicht als Hinweis auf einen bestimmten Bekleidungs-Hersteller. Die Unterscheidungs-Eignung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt damit absolut. Der BGH betonte explizit, dass die Aufdruck-Funktion auf einem T-Shirt typischerweise als dekorativer oder kommunikativer Slogan wahrgenommen wird — nicht als Herkunfts-Hinweis. Die Eintragung wurde endgültig versagt.

Die Konsequenz für die Praxis: Generische Motivations-Sprüche, Trost-Floskeln und im Alltag verankerte Zuspruchs-Sätze sind 2026 systematisch nicht schutzfähig. Wer hier Geld in eine Anmeldung steckt, verliert es.

I ZR 89/24: „BAYERN POWER” — beschreibender Charakter

Der zweite Beschluss, I ZR 89/24 vom 7. Oktober 2025, behandelt die Wortmarke „BAYERN POWER” für Klasse 25. Die Anmelderin, ein mittelständischer Textil-Veredler aus Nürnberg, wollte den Spruch für Sport-Bekleidung und Fan-Artikel schützen lassen.

Der BGH bestätigte die Ablehnung. „BAYERN POWER” wird vom Verbraucher als beschreibender Hinweis auf eine Bekleidung mit regionalem oder fan-bezogenem Bezug zu Bayern verstanden, kombiniert mit dem allgemein sprachgebräuchlichen „Power” als Verstärkungs-Begriff. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG greift damit voll: Die Wortfolge dient zur Beschreibung von Merkmalen der Ware (geografische Herkunft, thematischer Bezug) und muss für den allgemeinen Geschäfts-Verkehr frei verfügbar bleiben.

Bemerkenswert am Urteil: Der BGH stellte klar, dass auch die Kombination zweier für sich genommen beschreibender Begriffe nicht automatisch eine schutzfähige Wortneubildung ergibt. „BAYERN POWER” wird als gewöhnliche Zusammen-Setzung wahrgenommen, nicht als eigenständige Marke. Damit fallen ähnliche Konstruktionen („Berlin Style”, „Hamburg Vibes”, „Köln Power”) systematisch in dieselbe Schutz-Schwäche.

Praktische Konsequenz: Geografische Bezeichnung plus generisches Substantiv ergibt 2026 keine eintragungsfähige Wortmarke für Klasse 25. Wer regionale Mode mit eigenständiger Marke schützen will, braucht kreative Wortneubildungen.

I ZR 142/24: kreatives Wortspiel mit Unterscheidungs-Eignung

Der positive Bezug-Punkt aus der jüngsten BGH-Rechtsprechung ist Beschluss I ZR 142/24 vom 14. November 2025. Streit-Gegenstand: die Wortmarke „Kaffenistin” für Klasse 25. Die Anmelderin, eine Hamburger Designerin, hatte die Wortneubildung aus „Kaffee” und „-istin” (analog zu „Künstlerin”, „Aktivistin”) als Slogan für eine T-Shirt-Linie angemeldet.

DPMA und Bundespatentgericht hatten die Eintragung zunächst versagt, der BGH hob die Entscheidung auf und ordnete die Eintragung an. Begründung: „Kaffenistin” ist eine sprach-untypische, lexikalisch nicht belegte Wortneubildung mit erkennbarem Ironie-Effekt. Der Verbraucher erkennt die kreative Wortbildung und versteht sie als marken-mäßigen Hinweis auf eine bestimmte Bekleidungs-Linie, nicht als allgemeine beschreibende Aussage. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG greift damit nicht.

Der BGH formulierte einen praxistauglichen Prüf-Maßstab: Eine Wortneubildung ist schutzfähig, wenn sie (a) nicht im allgemeinen Sprachgebrauch verankert ist, (b) eine eigenständige sprach-kreative Leistung erkennen lässt und (c) vom angesprochenen Verbraucher-Kreis als Marken-Hinweis und nicht als bloße Aussage gelesen wird. Dieser Drei-Stufen-Test wird 2026 zur Standard-Prüfung für Spruch-Marken-Anmeldungen.

Praxis-Empfehlung 2026

Wer 2026 einen Spruch für Klasse 25 anmelden will, sollte einer schlanken Prozess-Reihenfolge folgen:

  1. DPMA-Register-Recherche vorab. Über die DPMAregister-Datenbank prüfen, ob identische oder ähnliche Marken bereits eingetragen sind. Die Recherche ist kostenlos und nimmt rund 20 Minuten pro Spruch in Anspruch. Wer hier eine ältere Marke übersieht, riskiert nicht nur die Ablehnung, sondern auch Widerspruchs-Kosten.
  2. Anmelde-Gebühr 290 EUR für bis zu drei Klassen. Die Standard-Anmelde-Gebühr für eine Wortmarke liegt 2026 bei 290 EUR (DPMA-Gebühren-Verzeichnis, Pos. 331 600). Jede weitere Klasse über die ersten drei hinaus kostet 100 EUR.
  3. Widerspruchs-Frist 3 Monate. Nach Eintragung kann jeder Dritte mit älteren Rechten innerhalb von drei Monaten Widerspruch erheben. In dieser Zeit ist die Marke zwar eingetragen, aber noch nicht bestandskräftig.
  4. Anwalts-Beratung bei unklaren Fällen. Für Anmeldungen, die im Grenzbereich der Unterscheidungs-Eignung liegen, lohnt sich die Beratung durch einen Marken-Anwalt vor Einreichung. Stunden-Sätze 2026 zwischen 220 und 380 EUR, eine Voll-Beratung mit Risiko-Einschätzung liegt typisch zwischen 350 und 600 EUR.

Eingetragene Spruch-Marken-Klassiker

Zur Orientierung: Welche Sprüche haben es 2026 tatsächlich ins Register geschafft? Eine Auswahl prominenter eingetragener Wortmarken für Klasse 25:

WortmarkeInhaberAnmeldung
„Just Do It”Nike Innovate C.V.1988 (international)
„I love NY”NY State Dept. of Economic Development1977 (US, DE 1998)
„Lieblingsstück”u. a. Lieblingsstück Modevertriebs GmbH2003
„Wir sind Helden”diverse Inhaber, Klasse 25 erfasst2003
„Kaffenistin”Einzel-Anmelderin Hamburg2024

Die Liste zeigt eine klare Tendenz: Eintragungs-fähig sind entweder international etablierte und durch Verkehrs-Durchsetzung gefestigte Slogans (Nike) oder kreative Wortneubildungen mit erkennbarer sprach-spielerischer Leistung. Der gewöhnliche Motivations-Spruch oder Regional-Gruß bleibt 2026 nicht schutzfähig.

Für Spruch-Marken-Anmelder, die 2026 ihre Anmeldung planen, ist das die zentrale Botschaft: Investiert wird nicht in den Spruch selbst, sondern in die Wortbildungs-Kreativität, die ihn unverwechselbar macht. Wer hier nicht eigenständig wird, schenkt dem DPMA die 290 EUR Anmelde-Gebühr.


Ressort: Recht